Die aktuellen Fahrerlaubnissklassen

Bei dieser Seite handelt es sich um einen Auszug aus der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Standentwicklung.

Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland folgende Fahrerlaubnisklassen:


 

Piktogramm zweier Krafträder; Fahrerlaubnisklasse A

Klasse A

Krafträder mit oder ohne Beiwagen


 

Piktogramm eines Leichtkraftrades; Fahrerlaubnisklasse A 1

Klasse A 1

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt (Leichtkrafträder). Für 16 und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h.

 

Piktogramm eines Autos; Fahrerlaubnisklasse B

Klasse B

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 Kilogramm und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 Kilogramm).


 

Abbildung: Piktogramm eines großen Lastkraftwagens; Fahrerlaubnisklasse C

Klasse C

Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse).


 

Piktogramm eines kleinen Lastkraftwagens; Fahrerlaubnisklasse C 1

Klasse C 1

Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm, aber nicht mehr als 7.500 Kilogramm (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse).

Klasse D

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse).

 

Abbildung: Piktogramm eines kleinen Busses; Fahrerlaubnisklasse D 1
 

Klasse D 1

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse).


 

Abbildung: Piktogramm mit Auto, großem Lastkraftwagen, kleinem Lastkraftwagen, großem Bus, kleinem Bus jeweils mit Anhänger; Fahrerlaubnisklassen  BE, CE, C1E, DE, D1E; die Klasse E bezeichnet den Anhänger

Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E

Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm (Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt "Anhängerführerscheine"). Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 Kilogramm und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

 

Klasse M

Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern

Klasse S

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und

Klasse T

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und - sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt - sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).

Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:

Hervorzuheben ist folgendes:

Fahrschule Reinhard Becker
Vom Mofa bis zum Doppeldecker,
Führerschein bei Reinhard Becker
Schlossstr. 45
77971 Kippenheim-Schmieheim
Tel. +49 7825 86 78 1
Fax. +49 7825 879 054
Mobile +49 172 646 54 57

EMail : fahrschule-becker@t-online.de
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Last Updated on: Aug. 30th 2009
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