Die aktuellen Fahrerlaubnissklassen
Bei dieser Seite handelt es sich um einen Auszug aus der offiziellen Seite
des
Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Standentwicklung.
Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland folgende Fahrerlaubnisklassen:
Klasse A
Krafträder mit oder ohne Beiwagen
Klasse A 1
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter und einer
Motorleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt (Leichtkrafträder). Für 16 und
17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h.
Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500
Kilogramm und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit
Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des
Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als
3.500 Kilogramm).
Klasse C
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm
Gesamtmasse).
Klasse C 1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm, aber nicht mehr als 7.500 Kilogramm
(auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse).
Klasse D
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem
Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse).
Klasse D 1
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem
Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750
Kilogramm Gesamtmasse).
Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm (Ausnahme bei Klasse B, siehe
Abschnitt "Anhängerführerscheine"). Bei den Klassen C1E und D1E darf die
zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 Kilogramm und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei
der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung
verwendet werden.
Klasse M
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem
Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern
Klasse S
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45
km/h und
- einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern im Falle von
Fremdzündungsmotoren,
- einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 Kilowatt im Falle
anderer Verbrennungsmotoren oder
- einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 Kilowatt im Falle von
Elektromotoren
- bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse
nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von
Elektrofahrzeugen.
Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils
nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit
Anhängern).
Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt
werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie
mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und - sofern
die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs
mehr als 25 km/h beträgt - sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine
Prüfbescheinigung verlangt:
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere
Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine
Prüfbescheinigung erforderlich:
- Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch
durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
- Elektroantrieb,
- einem Leergewicht von nicht mehr als 300 Kilogramm einschließlich Batterien
aber ohne Fahrer,
- einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 Kilogramm,
- einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
15 km/h,
- einer Breite über alles von maximal 110 Zentimetern und
- einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der
Fahrzeugrückseite.
- Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es
Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige
Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Hervorzuheben ist folgendes:
- Stufenführerschein für Krafträder
Die bisherigen Klassen 1a und 1 gehen in der neuen Klasse A auf. Inhaltlich
bleibt der Stufenführerschein jedoch bestehen. Die Klasse A (Mindestalter 18
Jahre) ist für die ersten beiden Jahre auf Krafträder mit 25 kW Leistung und
einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (= mindestens
6,25 kg/kW) beschränkt. Nach Ablauf der zwei Jahre dürfen automatisch
leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden. Der Ausstellung eines neuen
Führerscheins bedarf es nicht, wenn schon ein Scheckkartenführerschein
vorhanden ist.
- Für Personen, die 25 Jahre und älter sind, besteht ab 1. Januar 1999 die
Möglichkeit des "Direkteinstiegs" in die unbeschränkte Klasse A. Sie können
dann mit Erwerb der Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller Kategorien führen.
- Wer die alte Klasse 1a oder die beschränkte Klasse A besitzt und 25 Jahre
alt ist, kann vor Ablauf der zwei Jahre die unbeschränkte Klasse A erwerben,
wenn er zusätzliche eine praktische Ausbildung und eine praktische Prüfung auf
einem schweren Kraftrad absolviert.
- Grenze zwischen der Pkw- und der Lkw-Klasse
Die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3/B) und der Lkw-Klasse (2/C) wurde von
7.500 kg auf 3.500 kg zulässige Gesamtmasse herabgesetzt. Wer Fahrzeuge
zwischen 3.500 kg und 7.500 kg führen will, muss mindestens die Fahrerlaubnis
der Klasse C1 erwerben. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es
Regelungen zum Schutz ihres Besitzstandes (siehe Abschnitt 8
"Besitzstandsregelungen").
- Personenbeförderung in Kraftomnibussen
Im Bereich der Personenbeförderung in Kraftomnibussen wurde das bisherige
Nebeneinander von allgemeiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 und der
besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zugunsten einer einzigen
Fahrerlaubnis der Klasse D aufgegeben.
- Anhängerführerschein
Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine
vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame
Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch
bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die
zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt und die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigt.
- Stufenführerschein bei Klasse T
Das Mindestalter für Klasse T beträgt 16 Jahre. Bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger) geführt
werden.