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Die aktuellen Fahrerlaubnisklassen

Bei dieser Seite handelt es sich um einen Auszug aus der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Fahrerlaubnisklasse
ab 2013

Fahrzeugdefinition

Fahrerlaubnisklasse AM

Klasse AM

Leichte zweirädrige Kleinkrafträder der Klasse L1e-B (Mopeds) mit

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
  • einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und
  • einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW
 

Dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e mit

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder von nicht mehr als 500 cm3 (bei Selbstzündungsmotoren) und
  • einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW und
  • einer Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und
  • höchstens zwei Sitzplätzen einschl. Fahrersitz
 

Leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e mit

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder von nicht mehr als 500 cm³ (bei Selbstzündungsmotoren) und
  • einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW (Klasse L6e-A) bzw. 6 kW (Klasse L6e-B) und
  • einer Masse in fahrbereitem Zustand < 425 kg,
  • höchstens zwei Sitzplätzen einschl. Fahrersitz


 

Fahrerlaubnisklasse A1

Klasse A1

Krafträder mit

  • Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und
  • Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,

auch mit Beiwagen.

 

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

  • symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von bis zu 15 kW


 

Fahrerlaubnisklasse A2

Klasse A2

Krafträder mit

  • Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,

auch mit Beiwagen.



Fahrerlaubnisklasse A

Klasse A

Krafträder mit

  • Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,

auch mit Beiwagen.

 

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

  • Leistung von mehr als 15 kW oder
  • mit symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von mehr als 15 kW.


 

Fahrerlaubnisklasse B

Klasse B

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.
 

Klasse B mit Schlüsselzahl 96

(keine eigene Fahrerlaubnisklasse)

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit

  • zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg

Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

 

Klasse B mit Schlüsselzahl 196

(keine eigene Fahrerlaubnisklasse)
Fußnote 2)

Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland auch zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) der Klasse A1

Fahrerlaubnisklasse BE

Klasse BE

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3500 kg




 

Fahrerlaubnisklasse C1

Klasse C1 Fußnote 1)

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit

  • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

 

Fahrerlaubnisklasse C1E

Klasse C1E Fußnote 1)

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3500 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg.
 

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit

  • Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg.


 

Fahrerlaubnisklasse C

Klasse C Fußnote 1)

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit

  • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

 

Fahrerlaubnisklasse CE

Klasse CE Fußnote 1

Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.





 

Fahrerlaubnisklasse D1

Klasse D1

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und
  • Länge nicht mehr als 8 m,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

 

Fahrerlaubnisklasse D1E

Klasse D1E

Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.




 

Fahrerlaubnisklasse D

Klasse D

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

 

Fahrerlaubnisklasse DE

Klasse DE

Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg




 

Fahrerlaubnisklasse T

Klasse T

  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)


 

Fahrerlaubnisklasse L

Klasse L

  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
 

Fußnote 1): Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

  1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
  2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
  3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
  4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
  5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
  6. Krankenkraftwagen,
  7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
  8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
  9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
  10. Spezialisierte Verkaufswagen,
  11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
  12. Leichenwagen und
  13. Wohnmobile.

Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

Fußnote 2):
Die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 erfolgt bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:

Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h verlangt:

Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:


Beförderung von Fahrgästen

Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

Tabelle: Gegenüberstellung der Fahrerlaubnisklassen vor 1999 und ab 2013

Fahrerlaubnisklasse
vor 1999
Betroffenes Fahrzeug Fahrerlaubnisklasse ab 2013
1Leistungsunbeschränkte Krafträder A
1a Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg A2
1b Krafträder bis 125 cm³, bis 11 kW A1
2 Kfz über 7.500 kg Züge mit mehr als drei Achsen C und CE
3 Kfz bis 7.500 kg Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden. Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse) B, BE, C1 und C1E
2, 3 Je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D, DE, D1 und D1E
4Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³ / 50 km/h AM


Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen

Fahrerlaubnisklasse
vor 1999
Betroffenes Fahrzeug Fahrerlaubnisklasse ab 2013
5Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/hL



Erläuterungen:




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Last Updated on: Jan. 29th 2017
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